Dabei kann die Personalservitut so ausgestaltet werden dass die Belastung den einzelnen Gemeindemitgliedern oder aber dem Publikum überhaupt dient. So kann eine Berechtigung zugunsten eines wechselnden Personenkreises geschaffen werden, wobei das Publikum nur Destinatär und allein die Gemeinde im Grundbuch einzutragen ist. Durch solche Berechtigungen an Privatgrundstücken zugunsten einer „beliebigen Gemeinschaft“ können somit auch Rechte geschaffen werden, die mit dem Gemeingebrauch oder öffentlichen Gebrauch inhaltlich vollständig übereinstimmen (BK- LEEMANN, Art. 781 ZGB N 18 ff.; vgl. auch FELIX