781 ZGB nicht nur zugunsten einer beliebigen Person, sondern auch zugunsten einer Gemeinschaft bestellt werden. Zum letztgenannten Fall gehören insbesondere die Gemeindedienstbarkeiten, wo als formell Berechtigter eine Gemeinde erscheint, im Ergebnis aber jedem einzelnen Destinatär die Ausübung des Dienstbarkeitsrechts ermöglicht wird (GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 781 ZGB N 7). Dabei kann die Personalservitut so ausgestaltet werden dass die Belastung den einzelnen Gemeindemitgliedern oder aber dem Publikum überhaupt dient.