12. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an. Nach dem klaren Wortlaut ist „allgemein“ mit „öffentlich“ gleichzusetzen. Das Fuhrwegrecht dient damit grundsätzlich der Öffentlichkeit. Solche Dienstbarkeiten sind durchaus zulässig. So können „andere Dienstbarkeiten“ i.S.v. Art. 781 ZGB nicht nur zugunsten einer beliebigen Person, sondern auch zugunsten einer Gemeinschaft bestellt werden.