11. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, bei der Übernahme der altrechtlichen Dienstbarkeiten in das eidgenössische Grundbuch sei das Wort „allgemeines“ durch das Wort „öffentliches“ ersetzt worden. Beide Wörter würden sich auf den Kreis der Berechtigten beziehen und im Gegensatz zu einem beschränkten Wegrecht stehen. Ein „Allgemeines Fuhrwegrecht“ sei ein der Allgemeinheit dienendes und damit nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränktes Wegrecht (p. 335).