ZGB N 150 f.). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchlT ZGB blieben die beim Inkrafttreten des schweizerischen Zivilgesetzbuches bestehenden dinglichen Rechte auch unter dem neuen Recht anerkannt. Das Wegrecht wurde als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und ist daher als richtig zu vermuten (Art. 973 ZGB).