9. Die Einwohnergemeinde A. machte somit am 3. Juni 1910 im Rahmen der Bereinigung der kantonalen Grundbücher zu ihren Gunsten das „Allgemeine Fuhrwegrecht“ auf Parzelle A.-Gbbl. Nr. 211 bei der Amtsschreiberei geltend. Dieses Wegrecht wurde am 1. März 1912 als Dienstbarkeit in das Grundbuch aufgenommen (KB 3). 10. Der Amtsschreiber war sowohl nach bernischem wie auch nach eidgenössischem Recht verpflichtet, die Richtigkeit der Eingaben zu überprüfen (Art. 6 GBGB, Art. 965 ZGB, vgl. oben IV. Rz.4). Die Frage, ob ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vorlag, war nach altem bernischen Recht zu beurteilen (ZK-LIVER, 2. Auflage, Zürich 1980, Art. 731 ZGB N 150 f.).