Die Aussage der Klägerin zur Entstehung des Wegrechts „1910 oder so haben meine Vorfahren den [Einwohner der Gemeinde A.] erlaubt, den Weg über das Gut zu benutzen“ (p. 285 Z 14) trifft daher nicht zu, wobei sich die Klägerin im Übrigen gleich selber widerspricht, wenn sie an anderer Stelle sagt, „es war schon sehr lange so wie es war, aber nicht so wie es jetzt ist „ (p. 121 Z 8). 8. Diese Anmerkung bestätigt zudem, dass der Gemeinderat berechtigt war, eine (bereits bestehende) Dienstbarkeit betreffend ein allgemeines Benutzungsrecht, bei der Amtsschreiberei anzumelden.