7. Bei diesem Beleg handelt es sich nicht etwa um einen Dienstbarkeitsvertrag sondern lediglich um die Grundbuchanmeldung, wie sie im GBGB vorgesehen war. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beleg unter Ziff. 2 keinen Titel aufführt, auf welchen sich das beschränkte dingliche Recht stützt, sowie aus dem Verweis auf die „Bereinigung der Grundbücher im Kanton Bern“ und dem Gesetzesverweis in der Anmerkung auf Seite 2 des Belegs. Die Aussage der Klägerin zur Entstehung des Wegrechts „1910 oder so haben meine Vorfahren den [