6. Gemäss Grundbucheintrag besteht auf A. - Gbbl. Nr. 211 ein „Oeffentliches Wegrecht z.G. Einwohnergemeinde A.“ (KB 3). Im Beleg (KB 4) wird das geltend gemachte Recht als „Allgemeines Fuhrwegrecht“ bezeichnet (Ziff. 1). Als Erwerbsgrund wird „wie von Alters her“ angegeben (Ziff. 2) und als berechtigte Person wird die „Einwohnergemeinde A.“ aufgeführt (Ziff. 3).