O. N 294). Die in demselben eingetragenen dinglichen Rechte wurden schliesslich, soweit sie nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch begründet werden konnten, von Amtes wegen in das schweizerische Grundbuch übertragen (NIKLAUS, a.a.O., N 320 ff.). Dabei wurden die Einträge im kantonalen Grundbuch erneut geprüft. Nicht eintragungsfähige Dienstbarkeiten wurden je nach ihrem Inhalt angemerkt oder vorgemerkt (Art. 35 bis 38 VEGB, NIKLAUS, a.a.O. N 326). 5. Vor diesem geschichtlichen Hintergrund ist der Grundbucheintrag (KB 3) im Folgenden auszulegen. Auslegung des Grundbucheintrages