Die so erstellten definitiven Grundbuchblätter bildeten das kantonale Grundbuch. Innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach der Einführung des ersten Teiles des kantonalen Grundbuches wurde den Berechtigen erneut die Gelegenheit eingeräumt, die Eintragung dinglicher Rechte nachträglich zu verlangen (Art. 6 bis 11 der Verordnung vom 9. Dezember 1911 betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches [VEGB]; NIKLAUS, a.a.O. N 294).