Er war verpflichtet, die Erwerbstitel sorgfältig zu verifizieren und sämtliche unklaren Eigentumsverhältnisse von Amtes wegen so weit aufzuklären, als dies die Anlage der Grundbücher erforderte (Art. 6 Abs. 1 GBGB, Art. 9 VAGB; NIKLAUS, a.a.O., N 232). Die betroffenen Berechtigten hatten sodann während der dreimonatigen Auflagefrist die Möglichkeit, Einsprache gegen den Inhalt der provisorischen Grundbuchblätter zu erheben und schliesslich den Einspracheentscheid vor Gericht anzufechten (Art. 9 GBGB, Art. 16 VAGB, Art. 11 und 14 GBGB; NIKLAUS, a.a.O. N 237, 242). Die so erstellten definitiven Grundbuchblätter bildeten das kantonale Grundbuch.