Allen Berechtigten wurde sodann eine Frist von neun Monaten (1. Oktober 1909 bis 30. Juni 1910, erstreckt bis zum 31. August 1910) zur Anmeldung der ihnen zustehenden beschränkten dinglichen Rechte angesetzt (NIKLAUS, a.a.O., N 231). Dienstbarkeiten, welche ein allgemeines Benutzungsrecht (Wegrecht etc.) begründeten, waren vom Einwohnergemeinderat anzumelden (Art. 3 Abs. 1 und 2 GBGB). Der Amtsschreiber war berechtigt, die Vorlage der Originaltitel zu verlangen. Er war verpflichtet, die Erwerbstitel sorgfältig zu verifizieren und sämtliche unklaren Eigentumsverhältnisse von Amtes wegen so weit aufzuklären, als dies die Anlage der Grundbücher erforderte (Art.