O., N 224). Sämtliche Grundstücke, inklusive öffentliche Strassen und Wege mussten durch die Gemeinden auf Formularen, welche die zukünftigen Grundstückblätter waren, aufgeführt werden (Art. 1 GBGB). Was die dinglichen Rechte betrifft, so mussten alle Berechtigten innert einer Frist von 9 Monaten (1.10.1909 – 30.6.1910) die ihnen zustehenden beschränkten dinglichen Rechte anmelden (NIKLAUS, a.a.O., N 226, 230). Allen Berechtigten wurde sodann eine Frist von neun Monaten (1. Oktober 1909 bis 30. Juni 1910, erstreckt bis zum 31. August 1910) zur Anmeldung der ihnen zustehenden beschränkten dinglichen Rechte angesetzt (NIKLAUS, a.a.O., N 231).