Dass nämlich bei der Beurteilung dieser Frage altbernisches Recht zur Anwendung kommt, erhellt aus der Bestimmung von Art. 17 des Schlusstitels zum ZGB, wonach der Erwerb zurückreicht, nach altem Rechte zu beurteilen ist, während Streitfragen über den Inhalt dinglicher Rechte dem neuen Rechte unterstehen.“