(…). Ist somit ein rein privatrechtliches Dienstbarkeitsrecht zu Gunsten der Oeffentlichkeit, als deren rechtliche und organische Vertreterin die Einwohnergemeinde Wimmis im Grundbuchbereinigungsverfahren gehandelt hat, auch heute in Frage, so ist weiter zu prüfen, ob der Beklagten ein im bernischen Civilgesetz anerkannter Erwerbsgrund für die beanspruchte Wegdienstbarkeit zur Seite steht. Dass nämlich bei der Beurteilung dieser Frage altbernisches Recht zur Anwendung kommt, erhellt aus der Bestimmung von Art.