man sie nennen kann, geschützt und den römischrechtlichen Servituten analog behandelt (…).Seit diesem Urteil hat der Appellhof stets den Standpunkt festgehalten, dass sog. öffentliche Servituten als eine Art Prädialservituten, ohne dass ein oder mehrere Grundstücke als herrschende zu bezeichnen wären, auch nach bernischem Recht anzuerkennen seien. (…).