ZBJV 101 (1965), 477) dazu aus: „Prädialservituten ohne herrschendes Grundstück waren allerdings dem römischen Rechte unbekannt und das bernische Recht steht grundsätzlich auf dem gleichen Standpunkt (…), allein die Praxis hat schon längst auf Grundstücken Dritter lastende Berechtigungen zu Gunsten einer Gemeindemark oder eine Korporation oder eines Gewerbebetriebes, die ihrem Inhalte nach nichts anderes als Prädialservituten im römisch-rechtlichen Sinne sind, als zulässig anerkannt und insbesondere nach dem Vorgang der deutschen Literatur und Rechtsprechung solche „öffentlichen“ Servituten, wie