2. Das bernische Zivilrecht, welches bis zum Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches am 1. Januar 1912 in Geltung war, kannte nicht nur Dienstbarkeiten zugunsten eines oder mehrerer Grundstücke, sondern auch solche zugunsten einer ganzen Gemeinde oder Gemeindemark bzw. der Öffentlichkeit (sog. Prädialservitut).