Nur bei unklarem Wortlaut des Eintrags ist im Rahmen desselben auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen (Abs. 2). Schliesslich ist – wenn auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig ist - die Art der unangefochtenen, gutgläubigen Ausübung während längerer Zeit heranzuziehen (Abs. 2). Abzustellen ist ferner auf den Zweck, welcher der Dienstbarkeit unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Berechtigten vernünftigerweise beizulegen ist (BSK-PETITPIERRE, Art. 738 ZGB N 10, Art. 781 ZGB N 7). Geschichtliches