1. Bei dem strittigen allgemeinen Fuhrwegrecht handelt es sich um eine altrechtliche Personaldienstbarkeit. Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E. III.1, p. 327 ff.) gilt zur Ermittlung von Inhalt und Umfang dieser Dienstbarkeit qua Verweis in Art. 781 Abs. 3 ZGB die Stufenfolge von Art. 738 ZGB: Massgebend ist der Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben (Abs. 1). Nur bei unklarem Wortlaut des Eintrags ist im Rahmen desselben auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen (Abs. 2).