Von dort führt die Strasse zum Gehöft H. und mündet schliesslich vor der Grenze zur Einwohnergemeinde C. wieder in die Staatsstrasse S. ein. Die Klägerin verlangte, es sei festzustellen, dass (1.) sich die Wegrechtsdienstbarkeit auf die Benützung der Strasse durch die direkten Anwohner der Gemeinde A. bezieht, und (2.) auf der Parzelle Nr. 211 kein Durchgangsverkehr gestattet ist. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. Rechtliches Allgemeines