Die Klägerin/Appellantin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 211 auf dem Gebiet der Gemeinde A. Es handelt sich dabei um eine Strassenparzelle, welche gemäss Grundbuch mit der Dienstbarkeit „Oeffentliches Wegrecht z.G. Einwohnergemeinde A.“ belastet ist. Über das Grundstück Nr. 211 führt eine geteerte Strasse ab der Staatsstrasse S. bis zur Abzweigung zum Schloss A. und von dort aus weiter zum Weiler E. und zum Weiler F., wo sich die Gaststätte G. befindet. Von dort führt die Strasse zum Gehöft H. und mündet schliesslich vor der Grenze zur Einwohnergemeinde C. wieder in die Staatsstrasse S. ein.