Nach dem klaren Wortlaut des Grundbucheintrages handelt es sich bei der fraglichen Servitut um eine Gemeindedienstbarkeit, bei der als formell Berechtigter eine Gemeinde erscheint, die Belastung aber der Öffentlichkeit dient, wobei in casu keine Einschränkung auf An- oder Einwohner der fraglichen Gemeinde besteht. Zum gleichen Ergebnis führt die im Sinne einer Eventualbegründung vorgenommene Auslegung nach dem Erwerbsgrund und der Art der längeren, unangefochtenen, gutgläubigen Ausübung. Die Formulierung der Rechtsbegehren lässt eine Einschränkung einer allenfalls unzulässigen Mehrbelastung i.S.v. Art. 739 ZGB nicht zu. Abweisung der Klage. Redaktionelle Vorbemerkungen: