Regeste: 1) Art. 781 Abs. 3 i.V.m. Art. 738 ZGB Abs. 1 ZPO. Umfang einer altrechtlichen Personaldienstbarkeit. 2) Auslegung nach der Stufenfolge von Art. 738 ZGB vor dem historischen Hintergrund der Aufnahme der altrechtlichen Dienstbarkeiten in das kantonale und das eidgenössische Grundbuch. Nach dem klaren Wortlaut des Grundbucheintrages handelt es sich bei der fraglichen Servitut um eine Gemeindedienstbarkeit, bei der als formell Berechtigter eine Gemeinde erscheint, die Belastung aber der Öffentlichkeit dient, wobei in casu keine Einschränkung auf An- oder Einwohner der fraglichen Gemeinde besteht.