Zudem wären die Angaben einerseits nicht mehr streitig i.S.v. Art. 42 Abs. 1 ZGB, wenn diese vorgängig feststellt werden müssten und andererseits würde dies erneut zu einer Rechtsunsicherheit bezüglich Verfahren und Zuständigkeit führen, welche der Gesetzgeber gerade zu vermeiden beabsichtigte. Eine Feststellungsklage kommt nur in Frage, wenn der Kläger noch gar nicht im Personenstandsregister eingetragen ist (BBl. 1996 Bd. I S. 53). (…) Hinweis : Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Page 4 • 4