7. Die Feststellungsklage ist u.a. unter der Voraussetzung zulässig, dass die Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch eine Gestaltungsklage behoben werden kann (VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., Kap. 7 N. 23). Der Verweis der Vorinstanz auf den Weg der Feststellungsklage ist demnach unzulässig, da dem Gesuchsteller nach dem klaren Willen des Gesetzgebers eine Gestaltungsklage auf Berichtigung seiner Personenstandsangaben zur Verfügung steht. Zudem wären die Angaben einerseits nicht mehr streitig i.S.v.