Page 3 • 4 handeln würde. Bei den dem Einbürgerungsentscheid zugrunde liegenden Dokumenten handelt es sich weder um materiell unrichtige Entscheide noch um unrichtige richterliche Erklärungen (sog. Sachurteile), welche in materielle Rechtskraft erwachsen. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Registereintrages hat vielmehr im Verfahren gemäss Art. 42 ZGB zu erfolgen. Das heisst, der Richter hat unter Beachtung der Untersuchungsmaxime alle Beweismittel zuzulassen, welche zum Nachweis des Gegenteils tauglich erscheinen, insbesondere die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Auszüge aus dem Geburts- bzw. Eheregister vom .....