38 ZGB), welche zuerst für ungültig erklärt werden müsse. Für die Verschollenerklärung sieht das Gesetz ein eigenes Verfahren vor (Art. 35 - 38 ZGB). Der Gesuchsteller wird bei der AHV mit Jahrgang .... geführt (...). Der Eintrag im Familienregister gründete auf einem Einbürgerungsentscheid. Dieser wiederum stützte sich auf verschiedene Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde, eidesstattliche Erklärung). Die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese Dokumente zuerst „in einem anderen Verfahren“ umgestossen werden müssten, würde zutreffen, wenn es sich um „materiell unrichtige Entscheide“ bzw. „richterlichen Erklärungen“