6. Obwohl die Integration der Statusklagen unter Art. 42 ZGB nicht unbestritten ist, folgt aus dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass alle Statusklagen, für welche kein eigenes Verfahren gegeben ist, in den Anwendungsbereich von Art. 42 ZGB fallen (APH 05 303, Erw. 8). Das Bereinigungsverfahren genügt nicht, wenn der einem Eintrag zugrunde liegende Entscheid materiell unrichtig ist (BGE 135 III 389, Erw. 3.2). Als Beispiel nennt das Bundesgericht eine zu Unrecht erfolgte Verschollenerklärung (Art. 38 ZGB), welche zuerst für ungültig erklärt werden müsse.