12 N. 149ff.). Obwohl die Bereinigungsklage vom kantonalen Recht in das summarische Verfahren gewiesen wird, führt sie zu voller materieller Rechtskraft. Das Gericht muss daher alle Beweismittel zulassen und mit voller Beweiskognition urteilen (VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., Kap. 12 N. 164ff.). Obwohl als summarisches Verfahren bezeichnet, handelt es sich begrifflich nicht um ein solches (VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., Kap. 12 N. 168). Es ist auch auf die dienende Funktion des Prozessrechts hinzuweisen. Der Zivilprozess dient der Durchsetzung des materiellen Rechts.