WIRTH teilen die Kritik von BUCHER, sind jedoch aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers der Auffassung, dass unter dem neuen Recht sämtliche Statusklagen, für die eine gesetzliche Regelung nicht bestehe, unter Art. 42 ZGB fallen, sofern damit zumindest (auch) ein Eintrag oder eine Berichtigung des Zivilstandsregisters angestrebt werde (MÜLLER/WIRTH, a.a.O., Art. 14 N. 20 - 24).