Page 2 • 4 4. BUCHER kritisiert, dass die Absicht des Gesetzgebers, in Art. 42 ZGB alle Statusklagen zu integrieren, für die kein eigenes Verfahren vorgesehen ist, keinen Niederschlag im Text gefunden habe und wirft dem Gesetzgeber vor, die Natur der Statusklage missverstanden zu haben. Die Bereinigung ziele nur auf die Änderung der Eintragung, während die Statusklage das materielle Recht zum Gegenstand habe. Art. 42 ZGB sei daher auf Statusklagen nicht anwendbar (BUCHER, a.a.O., § 11 N. 306). MÜLLER/WIRTH teilen die Kritik von BUCHER, sind jedoch aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers der Auffassung,