ge zur Verfügung (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl. 1996 Bd. I S. 52). Zu Gunsten einer klaren Zuständigkeit wurde auch die Möglichkeit der Eintragung des Todes auf Weisung der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Art. 49 Abs. 1 aZGB) aufgehoben (BBl. 1996 Bd. I S. 53). Vor dem Hintergrund, dass die Statusklage neu im Rahmen der Bereinigungsklage zu prüfen ist, muss der Entscheid des Bundesgerichts als überholt gelten (Pra 50 (1961), S. 255).