Im Zuge der Revision des Zivilgesetzbuches wurden die frühere Bestimmung über die Berichtigung des Personenstandsregisters auf Anordnung des Gerichts (Art. 45 aZGB) zu einer umfassenden Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben ausgebaut, für die kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht. Nur subsidiär, das heisst für Fälle, in denen die Gestaltungsklage nicht in Frage kommt, weil keine Bereinigung schweizerischer Zivilstandsregister vorzunehmen ist, steht die vom ungeschriebenen Bundesprivatrecht gewährleistete allgemeine Feststellungskla-