3. Im Zuge der Revision des Zivilgesetzbuches wurden die frühere Bestimmung über die Berichtigung des Personenstandsregisters auf Anordnung des Gerichts (Art. 45 aZGB) zu einer umfassenden Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben ausgebaut, für die kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht.