47 aZGB) sowie der Statusklage (welche eine Feststellungs- oder Gestaltungsklage sein könne) heikle Abgrenzungsfragen aufwerfe. Es sei namentlich schwierig, in jedem Fall die Aktivlegitimation und den einzuschlagenden Weg (Klage oder Einrede) zu bestimmen und festzustellen, ob der Richter zuständig sei (Die Praxis des Bundesgerichts (Pra), Band 50 (1961), S. 255, Erw. 2).