Die Unterscheidung zwischen Statusklage und Berichtungsklage diene der Rechtssicherheit und allfällig betroffenen Drittpersonen. Diese Interessen könnten nur in einem formellen richterlichen Verfahren gewahrt werden (BGE 119 II 264, Erw. 6c, S. 270). Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid vom 08.12.1960 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsbehelfe der gerichtlichen oder administrativen Berichtigung (Art. 45 aZGB), der Abänderung der Eintragung (Art. 47 aZGB) sowie der Statusklage (welche eine Feststellungs- oder Gestaltungsklage sein könne) heikle Abgrenzungsfragen aufwerfe.