45 aZGB wurde zumindest im Grundsatz klar zwischen Statusklagen und dem Verfahren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters unterschieden. Eine Registeränderung auf dem Wege der Berichtigungsklage konnte nur erfolgen, wenn die Unrichtigkeit des Eintrags auf einem Fehler bei der Eintragung zurückzuführen war. Im Übrigen wurde der Kläger auf den Statusprozess verwiesen (MÜLLER/WIRTH, Gerichtsstandsgesetz, 1. Auflage, 2001, Art. 14 N. 19 m.w.H.). Die Unterscheidung zwischen Statusklage und Berichtungsklage diene der Rechtssicherheit und allfällig betroffenen Drittpersonen.