2. Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Zum Personenstand gehört unter anderem die Geburt (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Unter der Regelung von Art. 45 aZGB wurde zumindest im Grundsatz klar zwischen Statusklagen und dem Verfahren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters unterschieden.