Der Beweis der Unrichtigkeit der Eintragung in die Register ist an keine besondere Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB und Art. 33 ZGB). Er kann im Verlaufe jedes Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens angeboten und geführt werden (ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Auflage, 2009, § 11 N. 270).