III. 1. Zur Beurkundung des Personenstandes werden Register geführt (Art. 39 Abs. 1 ZGB). Der Eintrag im Zivilstandsregister erbringt den Beweis der durch sie bezeugten Tatsachen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden kann. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung und entfaltet keine materielle Rechtskraft (BGE 117 II 11, Erw. 4 S. 12). Der Beweis der Unrichtigkeit der Eintragung in die Register ist an keine besondere Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB und Art.