Redaktionelle Vorbemerkungen Der Gesuchsteller verlangt die Berichtigung seines Geburtsdatums im Zivilstandsregister nach Art. 42 ZGB. Die Vorinstanz hat ihn auf den Weg der allgemeinen Feststellungsklage verwiesen, bzw. festgehalten, dass er die ins Recht gelegten Belege in einem „dafür vorgesehen Verfahren“ umstossen müsse. Der Entscheid wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 352 Abs. 1 ZPO). Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II. (...)