1) Art. 42 ZGB, Bereinigungsklage 2) Aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers steht die Bereinigungsklage gemäss Art. 42 ZGB für alle Statusklagen offen, für welche das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht. Das Gesuch ist im summarischen Verfahren zu entscheiden, jedoch ohne Beweismittel- oder Beweisstrengebeschränkung. Der Entscheid wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 352 Abs. 1 ZPO).