APH 10 219, publiziert Mai 2010 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter Mitwirkung von Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Messer und Oberrichter Bähler sowie Kammerschreiber Cesarov vom 21. Mai 2010 in der Gesuchssache A., vertreren durch Rechtsanwalt Z. Gesuchsteller / Appellant Regeste 1) Art. 42 ZGB, Bereinigungsklage 2) Aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers steht die Bereinigungsklage ge- mäss Art. 42 ZGB für alle Statusklagen offen, für welche das Gesetz keine aus- drückliche Regelung vorsieht. Das Gesuch ist im summarischen Verfahren zu ent- scheiden, jedoch ohne Beweismittel- oder Beweisstrengebeschränkung. Der Ent- scheid wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückge- wiesen (Art. 352 Abs. 1 ZPO). Redaktionelle Vorbemerkungen Der Gesuchsteller verlangt die Berichtigung seines Geburtsdatums im Zivilstandsregis- ter nach Art. 42 ZGB. Die Vorinstanz hat ihn auf den Weg der allgemeinen Feststel- lungsklage verwiesen, bzw. festgehalten, dass er die ins Recht gelegten Belege in ei- nem „dafür vorgesehen Verfahren“ umstossen müsse. Der Entscheid wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen (Art. 352 Abs. 1 ZPO). Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II. (...) III. 1. Zur Beurkundung des Personenstandes werden Register geführt (Art. 39 Abs. 1 ZGB). Der Eintrag im Zivilstandsregister erbringt den Beweis der durch sie be- zeugten Tatsachen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutung, die wider- legt werden kann. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung und entfaltet keine materielle Rechtskraft (BGE 117 II 11, Erw. 4 S. 12). Der Beweis der Un- richtigkeit der Eintragung in die Register ist an keine besondere Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB und Art. 33 ZGB). Er kann im Verlaufe jedes Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens angeboten und geführt werden (ANDREAS BUCHER, Natür- liche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Auflage, 2009, § 11 N. 270). 2. Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Ge- richt auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berich- tigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Zum Per- sonenstand gehört unter anderem die Geburt (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Unter der Regelung von Art. 45 aZGB wurde zumindest im Grundsatz klar zwischen Statusklagen und dem Verfahren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters unter- schieden. Eine Registeränderung auf dem Wege der Berichtigungsklage konnte nur erfolgen, wenn die Unrichtigkeit des Eintrags auf einem Fehler bei der Eintra- gung zurückzuführen war. Im Übrigen wurde der Kläger auf den Statusprozess verwiesen (MÜLLER/WIRTH, Gerichtsstandsgesetz, 1. Auflage, 2001, Art. 14 N. 19 m.w.H.). Die Unterscheidung zwischen Statusklage und Berichtungsklage diene der Rechtssicherheit und allfällig betroffenen Drittpersonen. Diese Interessen könnten nur in einem formellen richterlichen Verfahren gewahrt werden (BGE 119 II 264, Erw. 6c, S. 270). Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid vom 08.12.1960 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsbehelfe der gerichtlichen oder admi- nistrativen Berichtigung (Art. 45 aZGB), der Abänderung der Eintragung (Art. 47 aZGB) sowie der Statusklage (welche eine Feststellungs- oder Gestaltungsklage sein könne) heikle Abgrenzungsfragen aufwerfe. Es sei namentlich schwierig, in jedem Fall die Aktivlegitimation und den einzuschlagenden Weg (Klage oder Ein- rede) zu bestimmen und festzustellen, ob der Richter zuständig sei (Die Praxis des Bundesgerichts (Pra), Band 50 (1961), S. 255, Erw. 2). 3. Im Zuge der Revision des Zivilgesetzbuches wurden die frühere Bestimmung über die Berichtigung des Personenstandsregisters auf Anordnung des Gerichts (Art. 45 aZGB) zu einer umfassenden Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben ausgebaut, für die kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des Kindesrechts) zur Verfügung steht. Nur subsidiär, das heisst für Fälle, in denen die Gestaltungsklage nicht in Frage kommt, weil keine Bereinigung schweizerischer Zivilstandsregister vorzunehmen ist, steht die vom ungeschriebenen Bundesprivatrecht gewährleistete allgemeine Feststellungskla- ge zur Verfügung (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 15. November 1995, BBl. 1996 Bd. I S. 52). Zu Gunsten einer klaren Zuständigkeit wurde auch die Möglichkeit der Eintragung des Todes auf Weisung der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Art. 49 Abs. 1 aZGB) aufgehoben (BBl. 1996 Bd. I S. 53). Vor dem Hintergrund, dass die Statusklage neu im Rah- men der Bereinigungsklage zu prüfen ist, muss der Entscheid des Bundesgerichts als überholt gelten (Pra 50 (1961), S. 255). Page 2 • 4 4. BUCHER kritisiert, dass die Absicht des Gesetzgebers, in Art. 42 ZGB alle Status- klagen zu integrieren, für die kein eigenes Verfahren vorgesehen ist, keinen Nie- derschlag im Text gefunden habe und wirft dem Gesetzgeber vor, die Natur der Statusklage missverstanden zu haben. Die Bereinigung ziele nur auf die Ände- rung der Eintragung, während die Statusklage das materielle Recht zum Gegens- tand habe. Art. 42 ZGB sei daher auf Statusklagen nicht anwendbar (BUCHER, a.a.O., § 11 N. 306). MÜLLER/WIRTH teilen die Kritik von BUCHER, sind jedoch auf- grund des klaren Willens des Gesetzgebers der Auffassung, dass unter dem neu- en Recht sämtliche Statusklagen, für die eine gesetzliche Regelung nicht beste- he, unter Art. 42 ZGB fallen, sofern damit zumindest (auch) ein Eintrag oder eine Berichtigung des Zivilstandsregisters angestrebt werde (MÜLLER/WIRTH, a.a.O., Art. 14 N. 20 - 24). 5. Zivilprozessrechtlich handelt es sich bei der Bereinigungsklage nach Art. 42 ZGB um eine nichtstreitige Rechtssache (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozess- rechts, 8. Auflage, Bern 2006, Kap. 1 N. 7 und N. 48). Der kantonale Gesetzgeber weist die Klage zur Behandlung an den Gerichtspräsidenten im summarischen Verfahren (Art. 2 Abs. 2 EG ZGB, BSG 211.1). Das summarische Verfahren zeichnet sich in der Regel durch eine Beweismittel- und/oder eine Beweisstren- gebeschränkung aus (VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., Kap. 12 N. 149ff.). Obwohl die Be- reinigungsklage vom kantonalen Recht in das summarische Verfahren gewiesen wird, führt sie zu voller materieller Rechtskraft. Das Gericht muss daher alle Be- weismittel zulassen und mit voller Beweiskognition urteilen (VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., Kap. 12 N. 164ff.). Obwohl als summarisches Verfahren bezeichnet, han- delt es sich begrifflich nicht um ein solches (VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., Kap. 12 N. 168). Es ist auch auf die dienende Funktion des Prozessrechts hinzuweisen. Der Zivilprozess dient der Durchsetzung des materiellen Rechts. Die Kantone sind daher verpflichtet, eine Ordnung zu schaffen, welche die Anwendung des mate- riellen Rechts gewährleistet. Namentlich ist ihnen untersagt, die Freiheit des kan- tonalen Richters in der Anwendung des Bundeszivilrechts durch das kantonale Prozessrecht einzuschränken (BGE 116 II 218, Erw. 3). 6. Obwohl die Integration der Statusklagen unter Art. 42 ZGB nicht unbestritten ist, folgt aus dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass alle Statusklagen, für welche kein eigenes Verfahren gegeben ist, in den Anwendungsbereich von Art. 42 ZGB fallen (APH 05 303, Erw. 8). Das Bereinigungsverfahren genügt nicht, wenn der einem Eintrag zugrunde liegende Entscheid materiell unrichtig ist (BGE 135 III 389, Erw. 3.2). Als Beispiel nennt das Bundesgericht eine zu Unrecht erfolgte Verschollenerklärung (Art. 38 ZGB), welche zuerst für ungültig erklärt werden müsse. Für die Verschollenerklärung sieht das Gesetz ein eigenes Verfahren vor (Art. 35 - 38 ZGB). Der Gesuchsteller wird bei der AHV mit Jahrgang .... geführt (...). Der Eintrag im Familienregister gründete auf einem Einbürgerungsentscheid. Dieser wiederum stützte sich auf verschiedene Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde, eides- stattliche Erklärung). Die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese Dokumente zuerst „in einem anderen Verfahren“ umgestossen werden müssten, würde zutreffen, wenn es sich um „materiell unrichtige Entscheide“ bzw. „richterlichen Erklärungen“ Page 3 • 4 handeln würde. Bei den dem Einbürgerungsentscheid zugrunde liegenden Doku- menten handelt es sich weder um materiell unrichtige Entscheide noch um unrich- tige richterliche Erklärungen (sog. Sachurteile), welche in materielle Rechtskraft erwachsen. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Registereintrages hat vielmehr im Verfahren gemäss Art. 42 ZGB zu erfolgen. Das heisst, der Richter hat unter Be- achtung der Untersuchungsmaxime alle Beweismittel zuzulassen, welche zum Nachweis des Gegenteils tauglich erscheinen, insbesondere die vom Gesuchstel- ler ins Recht gelegten Auszüge aus dem Geburts- bzw. Eheregister vom ..... 7. Die Feststellungsklage ist u.a. unter der Voraussetzung zulässig, dass die Unge- wissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch eine Gestaltungsklage behoben werden kann (VOGEL/SPÜHLER, a.a.O., Kap. 7 N. 23). Der Verweis der Vorinstanz auf den Weg der Feststellungsklage ist demnach unzulässig, da dem Gesuchsteller nach dem klaren Willen des Gesetzgebers eine Gestaltungsklage auf Berichtigung sei- ner Personenstandsangaben zur Verfügung steht. Zudem wären die Angaben ei- nerseits nicht mehr streitig i.S.v. Art. 42 Abs. 1 ZGB, wenn diese vorgängig fest- stellt werden müssten und andererseits würde dies erneut zu einer Rechtsunsi- cherheit bezüglich Verfahren und Zuständigkeit führen, welche der Gesetzgeber gerade zu vermeiden beabsichtigte. Eine Feststellungsklage kommt nur in Frage, wenn der Kläger noch gar nicht im Personenstandsregister eingetragen ist (BBl. 1996 Bd. I S. 53). (…) Hinweis : Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Page 4 • 4