9. Schlussfolgerung Insgesamt ergibt sich, dass in den neun im oberinstanzlichen Verfahren noch zu prüfenden Fällen keine Konventionalstrafe geschuldet ist, da die der Appellantin zur Last gelegten Verstösse gegen Arbeitsschutzbestimmungen nicht im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags begangen wurden. Die Appellatin ist demzufolge zu verurteilen, den noch offenen und unbestrittenen Werklohn von CHF 45'000.00 an die Appellantin zu bezahlen. Verzugszins ist ab 6. Dezember 2008 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Klage abzuweisen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.