14 SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, N 71.02 15 vgl. GALLI/LEHMANN/RECHSTEINER, a.a.O., N. 242 (Art. 8 Abs. 2 BöB). Deshalb werden offenbar von den Anbietern auch regelmässig entsprechende Bescheinigungen der Paritätischen Kommissionen verlangt. Zudem werden Verstösse gegen allgemein verbindliche GAV regelmässig durch die zuständigen Kontrollorgane, d.h. die Paritätischen Kommissionen, geahndet.