Überdies wäre unklar, wie weit zurück Verstösse gegen Arbeitsschutzbestimmungen noch geahndet werden könnten, was mit Blick auf die Rechtssicherheit problematisch erschiene15. Eine Auslegung des Vertrages nach dem Wortlaut und den Umständen sowie dem Vertrauensprinzip ergibt, dass mit der von den Parteien vereinbarten Konventionalstrafe nur Verstösse gegen GAV-Bestimmungen sanktioniert werden können, welche in Bezug auf Mitarbeitende, welche an der Erfüllung des vorliegenden Vertrages mitgewirkt haben, begangen wurden. Dies bedeutet nicht, dass frühere Verstösse gegen Arbeitsbedingungen i.S. des BöB ohne Folgen bleiben sollen.