So könnten sich beispielsweise ausländische Anbieter, welche die lokal anwendbaren GAV-Bestimmungen in den Jahren vor dem in Frage stehenden Auftrag nicht erfüllt haben, aufgrund der dafür drohenden Konventionalstrafen gar nie um den Auftrag bewerben. Das gleiche gilt für inländische Anbieter, wenn am Leistungsort höhere Anforderungen zu erfüllen sind, als anderswo. Für einen Unternehmer, der regelmässig öffentliche Aufträge ausführt, bedeutete dies, dass er jederzeit damit rechnen müsste, auch nachträglich noch belangt zu werden.