Zu welchen Folgen dies führen könnte, hat die Appellantin in der Klage aufgezeigt: Eine sachgerechte, vernünftige Beschränkung von GAV-Verstössen in der Vergangenheit, welche – evt. mehrfach – zu Konventionalstrafen führen könnten, wäre nicht möglich. Für auswärtige und vor allem ausländische Anbieter würde dies zu unhaltbaren Zuständen führen. So könnten sich beispielsweise ausländische Anbieter, welche die lokal anwendbaren GAV-Bestimmungen in den Jahren vor dem in Frage stehenden Auftrag nicht erfüllt haben, aufgrund der dafür drohenden Konventionalstrafen gar nie um den Auftrag bewerben.